Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Dezember 1980 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Bäcker (Bäcker-Meisterprüfungsordnung)

Zusammenfassung


22. Verordnung: Bäcker-Meisterprüfungsordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Dezember 1980 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Bäcker (Bäcker-Meisterprüfungsordnung)

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Bäcker (§ 94 Z 1

GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. Im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung sind folgende Meisterarbeiten auszuführen:

I. Teigbereitung für 1. Brot:

a) Normalbrot: Ein Sauerteig der 2. Stufe

{Grundsauer) und der 3. Stufe ist in Ha...

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