Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Mai 1975 über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Zusammenfassung


315. Verordnung: Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Mai 1975 über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Auf Grund des § 69 Abs. 2 und des § 212 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

I. ABSCHNITT AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS AUF GRUND EINER UNBESCHRÄNKTEN KONZESSION GEMÄSS § 208 ABS. 1 GewO 1973 AUSGEÜBTE REISEBÜROGEWERBE

(AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR REISEBÜROS)

Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen und über den für den Kundenverkehr bestimmten Arbeitsplatz

§ 1. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer unbeschränkten Konzession gemäß § 208 Abs. 1

GewO 197...

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