Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 1. Juni 1959 über den Befähigungsnachweis für Preßgewerbe und Preßleihgewerbe.

Zusammenfassung


138. Verordnung: Befähigungsnachweis für Preßgewerbe und Preßleihgewerbe.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 1. Juni 1959 über den Befähigungsnachweis für Preßgewerbe und Preßleihgewerbe.

Auf Grund des § 21 c Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung des Art. II der Gewerbeordnungsnovelle 1957, BGBl. Nr. 178, wird verordnet:

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Drucker.

§ 1. (1) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Drucker (§ 21 Abs. 1 lit. a der Gewerbeordnung)

ist zu erbringen:

a) durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses (Abs. 5)

und durch Zeugnisse über eine fünfjährige praktische Verwendung; die Lehrzeit und ein Jahr der praktischen Verwendung müssen bei einem Gewerbetreibenden zurückgelegt worden sein, der entweder den Hochdruck oder den Flachdruck oder beide Ve...

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