Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 26. Mai 1971, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen erlassen werden, geändert wird

Zusammenfassung


212. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen erlassen werden

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 26. Mai 1971, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen erlassen werden, geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966 und Nr. 289/1969, insbesondere auf Grund dessen

§§ 6, 60 Abs. 2, 61 Abs. 1 lit. a, 74 Abs. 2 und 75 Abs. 1 und 2 wird — gemäß § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 205/1970 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung — verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 143, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen erlassen werden, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 228/1966 und Nr. 182/1969, wird wie folgt geändert:

A. Die Anlage A/1 (Lehrplan der Handelsschule)

wird wie folgt geändert:

I. Der Abschnitt I (Stundentafel) hat zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

(Stundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

II. Im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen [Klassen], Didaktische Grundsätze).

1. Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände a) Z. 5 „Kaufmännische Betriebskunde", Didaktische Grundsätze hat im 3. Absatz der 1. Satz zu lauten:

„Die Darbietung des Lehrstoffes hat auf die Aufnahmefähigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen;

insbesondere ab der 1. Klasse wird es eine der wichtigsten Aufgaben des Lehrers sein, durch didaktisches Geschick und anregende Darstellung in den Schülern wirkliches Interesse und Verständnis für die mannigfachen Erscheinungen des Wirtschaftslebens (einschließlich Behandlung aktueller volkswirtschaftlicher Fragen im Zusammenhang mit geeigneten Fachgebieten der Kaufmännischen Betriebskunde) und für die Aufgaben der wirtschaftlichen Betriebe namentlich auch das Verständnis für die Gestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation im Betrieb und für die Probleme der Arbeitsteilung und Zusammenarbeit im Betrieb, sowie für die Marketingprobleme und die Wichtigkeit der Werbung zu erwecken.";

b) Z. 6 „Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre"

aa) hat die Bildungs- und Lehraufgabe zu lauten:

„Bildu...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen