Zusammenfassung
261. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
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Auszug
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN,im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,UNTER ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter Arbeitsstandards,SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“:a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, oder b) ein Unternehmen in Form einer juristischen Person oder jedes andere Gebilde, das gemäß den geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschli...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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