Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 25. März 1969, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden, neuerlich abgeändert und ergänzt wird

Zusammenfassung


177. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 25. März 1969, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden, neuerlich abgeändert und ergänzt wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,

insbesondere auf Grund dessen §§ 6, 62 Absatz 3

und 76 Absatz 2, wird verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 154,

mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule,

die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 56/1966 und Nr. 244/1966, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

1. In der Anlage A (Lehrplan der Haushaltungsschule)

a) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt

„Freigegenstand" hat der Freigegenstand „Stenotypie"

zu lauten:

„Stenotypie a) Kurzschrift 2

b) Maschinschreiben 2";

b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,...

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