Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert werden

Zusammenfassung


116. Bundesgesetz: Änderung des Hebammengesetzes und des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Hebammengesetzes Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/1997, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird im 7. Abschnitt bei den Strafbestimmungen „§ 54“ durch „§§ 54, 54a“

ersetzt.

2. § 8 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Anzeige hat alle Angaben zu enthalten, die gemäß Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, in der jeweils geltenden Fassung, für die Eintragung in das Geburtenbuch oder Sterbebuch benötigt werden.“

3. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Die freiberufliche Berufsausübung bedarf einer Bewilligung des auf Grund eines Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes. Voraussetzung für die Ert...

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