Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 26. November 1974 über die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des § 8 des Heimarbeitstarifes der Heimarbeitskommission für Wäsche und verwandte Erzeugnisse beim Einigungsamt Wien vom 19. Juni 1961, T II/1/16?1961, in der Fassung des Beschlusses derselben Behörde vom 25. April 1963, T II/1/19?1963, durch den Verfassungsgerichtshof

Zusammenfassung


742. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen des Heimarbeitstarifes der Heimarbeitskommission für Wäsche und verwandte Erzeugnisse beim Einigungsamt Wien durch den Verfassungsgerichtshof

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Auszug


Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 26. November 1974 über die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des § 8 des Heimarbeitstarifes der Heimarbeitskommission für Wäsche und verwandte Erzeugnisse beim Einigungsamt Wien vom 19. Juni 1961, T II/1/16?1961, in der Fassung des Beschlusses derselben Behörde vom 25. April 1963, T II/1/19?1963, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bunde...

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