Verordnung der Bundesregierung vom 13. Juli 1971 über die Gewährung von Heimaturlauben (Heimaturlaubsverordnung)

Zusammenfassung


265. Verordnung: Heimaturlaubsverordnung

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Auszug


Verordnung der Bundesregierung vom 13. Juli 1971 über die Gewährung von Heimaturlauben (Heimaturlaubsverordnung)

Auf Grund des § 42 c der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der Dienstpragmatik-

Novelle 1965, BGBl. Nr. 165, und

§ 27 c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 9. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 126, wird verordnet:

§ 1. Dem Beamten, der zu einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter

(Beobachter) Österreichs zu einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb Europas entsendet ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestim...

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