Bundesgesetz vom 27. Juni 1962 über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler und sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses.

Zusammenfassung


208. Bundesgesetz: Anrechnung von Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler und sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses.

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Auszug


Bundesgesetz vom 27. Juni 1962 über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler und sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Heimatvertriebenen, die nach dem 26. April 1945 als Bundesbeamte in den Dienststand aufgenommen wurden, sind folgende im Heimatstaat nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen:

a) Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten,...

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