Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit

Zusammenfassung


73. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll und Zusatzabkommen

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Auszug


Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll und Zusatzabkommen wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind

übereingekommen, ein Abkommen zu schließen,

und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich Herrn Dr. Franz Weidinger, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Republik Österreich im Großherzogtum Luxemburg,

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg Herrn Jean Dupong,

Minister für Arbeit und Soziale Sicherheit,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke 1. „Österreich"

die Republik Österreich,

„Luxemburg"

das Großherzogtum Luxemburg;

2. „Gebiet"

in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,

in bezug auf Luxemburg dessen Hoheitsgebiet;

3. „Staatsangehöriger"

in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,

in bezug auf Luxemburg dessen Staatsbürger;

4. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen und im Gebiet oder in einem Teil des Gebietes eines Vertragsstaates in Kraft sind;

5. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich den Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Finanzen,

in bezug auf Luxemburg den für die Durchführung der luxemburgischen Rechtsvorschriften jeweils zuständigen Minister;

6. „Träger"

die Einrichtungen oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

7. „zuständiger Träger"

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;

8. „Dienstnehmer"

unselbständig Erwerbstätige einschließlich der nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften diesen Gleichgestellten;

9. „Familienangehöriger"

einen Familienangehörigen im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften;

10. „Versicherungszeiten"

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;

11. „Beitragszeiten"

Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten;

12. „gleichgestellte Zeiten"

Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;

13. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension"

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,

Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen,

die als Beitragserstattungen geleistet werden, jedoch mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;

14. „Familienbeihilfen"

in bezug auf Österreich die Familienbeihilfe,

in bezug auf Luxemburg die Familienbeihilfe.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich 1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über a) die Krankenve...

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