Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975, das Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz geändert werden

Zusammenfassung


59. Bundesgesetz: Änderung des Forstgesetzes 1975, des Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975, das Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz geändert werden

  

Der Nationalrat hat beschlossen:  

Artikel 1  

Änderung des Forstgesetzes 1975  

Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I  

Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:  

1. § 1 erhält die Bezeichnung „§ 1a.“; vor dem bisherigen § 1 wird folgender neuer § 1 samt Überschrift  

eingefügt:  

„Nachhaltigkeit  

§ 1. (1) Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist  

eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs.  

Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.  

(2) Ziel dieses Bundesgesetzes ist  

  1. die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens,  

  2. die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und  

seine Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 2 nachhaltig gesichert bleiben und  

  3. die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.  

(3) Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet die Pflege und Nutzung der Wälder auf eine Art und in einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen,

Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten wird, um derzeit und in Zukunft ökologische,

ökonomische und gesellschaftliche Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene, ohne  

andere Ökosysteme zu schädigen, zu erfüllen. Insbesondere ist bei Nutzung des Waldes unter Berücksichtigung des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen  

vorzusorgen, dass Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen  

vorbehalten bleiben.“  

2. In § 1a Abs. 3 wird die Wortfolge „und dessen Bewirtschaftung dienen“ durch die Wortfolge „und  

unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen“ ersetzt.  

3. § 1a Abs. 4 lit. a und b lauten:  

  „a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich

  genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung

  von drei Zehntel nicht erreicht hat,  

  

  b) bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen  

als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,“  

4. In § 1a Abs. 4 letzter Satz entfällt der Ausdruck „sowie jene der §§ 83 und 84“.  

5. In § 1a Abs. 6 entfällt die Wortfolge „ , auf Christbaumkulturen überdies jene der §§ 83 und 84“.  

6. § 2 Abs. 3 lautet:  

„(3) Unter Windschutzanlagen sind Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern zu verstehen,  

die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie  

der Schneebindung dienen.“  

7. § 4 Abs. 1 lautet:  

„(1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall  

  1. der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung,  

  2. der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit  

einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe.  

Die Bestimmungen des IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden.“  

8. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:  

„(1a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nach  

Maßgabe forstfachlicher Erfordernisse für bestimmte Baumarten eine von Abs. 1 Z 2 abweichende Bewuchshöhe festlegen.“  

9. In § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 19 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 19 Abs. 1“ ersetzt.  

10. § 5 Abs. 2 lautet:  

„(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb  

der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid  

auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.  

Weist der Antragsteller nach, dass  

  1. die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder  

  2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde,  

und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es  

sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.“  

11. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:  

„(2a) Bei Grundflächen, für die eine befristete Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4 bewilligt wurde, ist  

die Dauer der befristeten Rodung in den Zeitraum von zehn Jahren (Abs. 2 Z 1) nicht einzurechnen. Dies  

gilt auch, wenn die Dauer der befristeten Rodung zehn Jahre übersteigt.“  

12. § 6 Abs. 1 lautet:  

„(1) Aufgabe der Raumplanung für den Lebensraum Wald (for...

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