Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 14. Dezember 1946, betreffend die Regelung des Warenverkehres mit Papier, Pappe, Zellstoff und Holzstoff (Papierbewirtschaftungsverordnung).

Zusammenfassung


37. Verordnung: Papierbewirtschaftungsverordnung.

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 14. Dezember 1946, betreffend die Regelung des Warenverkehres mit Papier, Pappe, Zellstoff und Holzstoff (Papierbewirtschaftungsverordnung).

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 172, womit das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zur Erlassung von Vorschriften zur Regelung des Warenverkehrs ermächtigt wird (Warenverkehrsgesetz),

wird verordnet:

§ 1. (1) Der Verkehr mit Papier aller Art,

Pappe, Zellstoff und Holzstoff wird staatlich geregelt (bewirtschaftet).

(2) Die Bewirtschaftung erstreckt sich auf die Einfuhr und Ausfuhr der in Abs. (1) genannten Waren und den gesamten Inlandsverkehr mit diesen.

§ 2. ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen