Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen (AEV Holzwerkstoffe)

Zusammenfassung


264. Verordnung: AEV Holzwerkstoffe

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen (AEV Holzwerkstoffe)

  

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG  

1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:  

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist  

1. Holzwerkstoff: Aus Holzteilen oder Bestandteilen des Holzes hergestelltes plattenförmiges  

Halbzeug.  

2. Holzspanplatte: Aus Holzteilen (zB Holzspänen, Hobelspänen, Sägespänen, Wafers oder  

Strands) unter Einwirkung von Druck und Temperatur sowie unter Zugabe von Bindemitteln und  

Härte...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen