Bundesgesetz, mit dem ein Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau- Gesetz 2002 ? HWG 2002 erlassen wird und das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Bundesfinanzgesetz 2002, das Umweltförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert werden

Zusammenfassung


155. Bundesgesetz: Erlassung eines Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2002 ? HWG 2002 und Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996, des Bundesfinanzgesetzes 2002, des Umweltförderungsgesetzes, des Altlastensanierungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und der Bundesabgabenordnung

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem ein Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau- Gesetz 2002 ? HWG 2002 erlassen wird und das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Bundesfinanzgesetz 2002, das Umweltförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert werden

   

Der Nationalrat hat beschlossen:  

Artikel 1  

Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 – HWG 2002  

§ 1. Zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch das Hochwasser im August 2002  

entstanden sind, werden dem Katastrophenfonds zusätzlich Mittel zur Verfügung gestellt.  

§ 2. Mit bis zu 250 Millionen Euro sind Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Hab und Gut  

physischer und juristischer Personen (§ 3 Z 3 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl.  

Nr. 201/1996, in der geltenden Fassung) zu finanzieren.  

§ 3.  Zur Finanzierung von Maßnahmen zum Wiederaufbau der Infrastruktur sind weitere bis zu  

250 Millionen Euro zu verwenden.  

§ 4. Zur Finanzierung von Sofortmaßnahmen sowie von vorbeugenden Maßnahmen zur Vermeidung  

von Folgeschäden an Gewässern, Hochwasserschutzanlagen und Wildbachverbauungen (§ 3 Z 4 des  

Katastrophenfondsgesetzes 1996) sind aus den Mitteln gemäß § 3 bis zu 28 Millionen Euro zu verwenden.

Die sonstigen Mittel gemäß § 3 sind gemäß § 3 Z 1 und 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1996 zu  

verwenden.  

§ 5. (1) Die Leistung von Zuschüssen des Bundes an die von der Hochwasserkatastrophe im August  

2002 betroffenen Länder gemäß § 3 Z 3 lit. a Katastrophenfondsgesetz 1996 zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden durch das Hochwasser im August 2002 erfolgt unter den in den Abs. 2 bis 4 genannten Bedingungen.  

(2) Die Länder machen für Beschwerden von physischen oder juristischen Personen privaten oder  

öffentlichen Rechts wegen Ungleichbehandlung oder Verletzung der fundamentalen Grundsätze eines  

rechtsstaatlichen Verfahrens bei der Leistung finanzieller, gemäß § 3 Z 3 lit. a Katastrophenfondsgesetz  

1996 bezuschusster Hilfen des Landes zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden durch das Hochwasser im August 2002 jeweils eine Beschwerdekommission zuständig. Der Kommission gehören neben den  

Vertretern des Landes auch je ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministeriums für Justiz und  

des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit an. Organe, die an der Entscheidung des Landes über  

die Leistung finanzieller Hilfe mitgewirkt haben oder denen für diese Entscheidungen ein Weisungsrecht  

zugekommen ist, gehören der Kommission nicht an.  

    

(3) Beschwerden an die Kommission können innerhalb eines Monats nach der Entscheidung des  

Landes über die finanzielle Hilfe, jedenfalls aber innerhalb eines Monats nach der Einrichtung der Kommission,

eingebracht werden. Die Kommission hat über eine Beschwerde binnen dreier Monate nach  

ihrem Einlangen zu entscheiden.  

(4) Entscheidet die Kommission, dass der Beschwerdeführer durch eine Ungleichbehandlung oder  

eine Verletzung fundamentaler rechtsstaatlicher Grundsätze verkürzt worden ist, so hat das betreffende  

Land einen der Entscheidung entsprechenden Ausgleich zu leisten. Entscheidet die Kommission, dass der  

Leistung finanzieller Hilfe sonst eine Ungleichbehandlung oder eine Verletzung fundamentaler rechtsstaatlicher Grundsätze zugrunde liegt, so hat sie das betreffende Land zu verständigen und geeignete  

weitere Schritte zu ergreifen.  

§ 6. Im Jahr 2002 nicht durch Zahlung verbraucht...

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