Bundesgesetz, mit dem das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz, die Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden

Bundesgesetzblatt Nr. 32/2005, 9. Juni 2005Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG) › BMF (Bundesministerium für Finanzen)

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Zusammenfassung


Änderung des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, des Bankwesengesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördeng.

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz, die Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden

32. Bundesgesetz, mit dem das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz, die Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Hypothekenbankgesetzes

Das Hypothekenbankgesetz, dRGBl. S. 375/1899, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2004 Art. I, wird wie folgt geändert:

1. Dem Gesetzestitel wird nach einem Gedankenstrich die Abkürzung "HypBG" angefügt.

2. § 5 Abs. 1 Z 7 lautet:"7.Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG."

3. Dem § 6 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei als Nullkupon-Anleihen begebenen Hypothekenpfandbriefen und bei Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist zur Berechnung der Deckungssumme anstelle des Nennwerts der rechnerische Rückkaufwert der Hypothekenpfandbriefe anzusetzen. Zusätzlich ist jederzeit eine sichernde Überdeckung im Ausmaß von 2% des Nennwerts der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe in ersatzdeckungsfähigen Werten zu halten. Die Satzung der Hypothekenbank kann vorsehen, dass zusätzlich zur Deckung des Nennwerts der Hypothekenpfandbriefe die jederzeitige Deckung nach dem Barwert sichergestellt sein muss."

4. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Hypotheken und Teile von Hypotheken eines anderen Kreditinstitutes gemäß § 2 Z 20 BWG stehen Hypotheken, deren Gläubiger die Hypothekenbank ist, gleich, wenn schriftlich vereinbart ist, dass sie von diesem anderen Kreditinstitut treuhändig für die Hypothekenbank gehalten werden und sichergestellt ist, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Kreditinstitut, welches die Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Hypothekenbank treuhändig hält, hat § 48 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der derartig gehaltenen Hypotheken oder Teile von Hypotheken gesondert ausgewiesen wird."

5. § 6 Abs. 4 lautet:

"(4) Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden, so hat die Hypothekenbank die fehlende Hypothekendeckung1.durch Schuldverschreibungen einer der in § 41 Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften,2.durch Guthaben bei einer Zentralbank der Zone A (§ 2 Z 18 BWG) oder bei Kreditinstituten gemäß § 2 Z 20 BWG oder3.durch Geldzu ersetzen (Ersatzdeckung). Schuldverschreibungen sind als Ersatzdeckung nur dann heranzuziehen, wenn sie im Inland oder in einem der in § 41 Abs. 1 genannten Staaten an einem geregelten Markt gehandelt werden. Sie d...

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