Bundesgesetz vom 2. April 1952, betreffend die linienmäßige Beförderung von Personen zu Lande mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz 1952 ? KflG. 1952).

Zusammenfassung


84. Bundesgesetz: Kraftfahrliniengesetz 1952 ? KflG. 1952.

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Auszug


Bundesgesetz vom 2. April 1952, betreffend die linienmäßige Beförderung von Personen zu Lande mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz 1952 ? KflG. 1952).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Betrieb einer Kraftfahrlinie, das ist die dem öffentlichen Verkehr dienende, planmäßige entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen zwischen bestimmten Punkten bedarf einer Konzession nach diesem Bundesgesetze.

(2) Die Konzession zur Personenbeförderung nach Abs. 1 umfaßt auch die Berechtigung zur Beförderung des Reisegepäcks der Fahrgäste und von Gegenständen des täglichen Bedarfes, letztere nur, soweit sie mit den für die Personenbeförderung verwendeten Kraftwagen vorgenommen wird.

§ 2. Einer Konzession nach § 1 bedürfen nicht:

1. die Kraftfahreinrichtungen, die ein Unternehmer zur Beförd...

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