Bundesgesetz vom 12. Oktober 1978 über die Erteilung von Konzessionen für die gewerbsmäßige Ausübung der Binnenschifffahrt (Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz)

Zusammenfassung


533. Bundesgesetz: Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz

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Auszug


Bundesgesetz vom 12. Oktober 1978 über die Erteilung von Konzessionen für die gewerbsmäßige Ausübung der Binnenschifffahrt (Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Konzessionspflicht

§ 1. (1) Die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern 1. mittels Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb oder 2. — ohne Rücksicht auf die Antriebskraft —

mittels Fährschiffen, sofern sie dem öffentlichen Verkehr dient und eine ständige Verbindung zwischen bestimmten Stellen einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers herstellt (Fährverkehr)

bedarf einer Konzession.

(2) Die Schiffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen,

gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

Ausnahmen von der Konzessionspflicht

§ 2. (1) Eine Konzession nach § 1 ist nicht erforderlich 1. für den Werkverkehr (Abs. 2),

2. für die Beförderung von Fahrgästen und Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr,

wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen.

(2) Werkverkehr ist die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit diese ausschließlich der Erreichung der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmens oder der Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder der Transport von unternehmenseigenen Gütern und Arbeitsgeräten

(einschließlich schwimmender Geräte) von der oder zur Arbeitsstät...

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