Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2009 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt
Bundesgesetzblatt Nr. 93/2010, 26. August 2010 › Sonstiges (insbesondere Staatsverträge) › BMEIA (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten)
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