Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27. Juli 1973 über die Immatrikulation und Inskription an den wissenschaftlichen Hochschulen, die Evidenthaltung der Hörer sowie die an den wissenschaftlichen Hochschulen zu verwendenden Formulare (4. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz)

Zusammenfassung


432. Verordnung: 4. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27. Juli 1973 über die Immatrikulation und Inskription an den wissenschaftlichen Hochschulen, die Evidenthaltung der Hörer sowie die an den wissenschaftlichen Hochschulen zu verwendenden Formulare (4. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz)

Auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/

1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 458/1972, insbesondere der §§ 4, 6, 8, 9, 10,

12, 15, 18, 19, 20, 28, 33 und 45, wird verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) An den wissenschaftlichen Hochschulen

(in der Folge kurz als Hochschulen bezeichnet)

sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen:

a) die Immatrikulation als ordentlicher Hörer

(§ 6 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes);

b) die Aufnahme als Gasthörer und als außerordentlicher Hörer (§ 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) ;

c) die Inskription (§ 10 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes);

d) die Evidenthaltung der Studierenden (§ 4

Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);

e) die Evidenthaltung der Zeugnisse (§ 33

Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) An den Hochschulen sind die Formulare 1 bis 39 nach dem Muster der Anlage B zu verwenden.

Ansuchen um Immatrikulation als ordentlicher Hörer

§ 2. (1) Wer den Abschluß eines ordentlichen Studiums und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen Prüfungen anstrebt, hat sich gemäß

§ 6 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes um die Aufnahme als ordentlicher Hörer in der Form der Immatrikulation an einer Hochschule,

an der die angestrebte Studienrichtung eingerichtet ist (§ 15 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), zu bewerben.

(2) Für das Ansuchen um Immatrikulation ist das Formular 1 zu verwenden. Dem Ansuchen sind anzuschließen:

a) Stammdatenblatt (Formular 1 d);

b) Geburtsurkunde;

c) Staatsbürgerschaftsnachweis; bei Ausländern gilt auch ein gültiger Reisepaß als Nachweis der Staatsbürgerschaft;

d) Nachweis der Hochschulreife (§ 7 Abs. 1

bis 3, 5 und 6 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes);

e) Nachweis der Studienberechtigung (§ 7

Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);

f) Nachweis der besonderen Eignung (§ 7

Abs. 7 bis 9 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes);

g) Strafregisterbescheinigung (§ 6 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);

h) Gesundheitszeugnis (§ 6 Abs. 2 lit. d des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) ;

i) Abgangs- oder Abschlußbescheinigung (§ 11

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);

j) die ausgefüllte Karteikarte (Formular 7);

k) Statistikformulare gemäß den Bestimmungen der 3. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz,

BGBl. Nr. 294/1970;

l) d...

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