Zusammenfassung
579. Bundesgesetz: Geflügelwirtschaftsgesetz 1988, Änderungen des Finanzstrafgesetzes, des Zolltarifgesetzes 1988 und des Ausgleichsabgabegesetzes
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Auszug
Bundesgesetz vom 5. November 1987 über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft (Geflügelwirtschaftsgesetz 1988), über Änderungen des Finanzstrafgesetzes, des Zolltarifgesetzes 1988 und des Ausgleichsabgabegesetzes
Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT I Geflügelwirtschaftsgesetz 1988§ 1. (1) Die nachstehend genannten Waren unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles einem Importausgleich; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:(2) Für die Einreihung einer Ware in eine der im Abs. 1 angeführten Nummern und Unternummern des Zolltarifs gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung.§ 2. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist von folgenden Zielsetzungen auszugehen:...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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