Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Zusammenfassung


99. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Notenwechsel

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Auszug


Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Nachdem das am 24. September 1963 in New Delhi unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Notenwechsel, welches also lautet:

(Übersetzung)

Die Republik Österreich und die Republik Indien,

von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen,

sind übereingekommen wie folgt:

ARTIKEL I

(1) Gegenstand dieses Abkommens sind folgende Steuern:

a) In Österreich:

(i) die Einkommensteuer,

(ii) die Körperschaftsteuer,

(iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches,

(im folgenden „österreichische Steuer"

genannt).

b) In Indien:

(i) die Einkommensteuer (income-tax),

(ii) die Übersteuer (super-tax), und

(iii) die Zusatzsteuer (surcharge),

die nach dem Einkommensteuergesetz 1961 (43/1961) erhoben werden,

(im folgenden „indische Steuer" genannt).

(2) Dieses Abkommen ist auch auf jede andere ihrem Wesen nach ähnliche Steuer anzuwenden,

die in Österreich oder in Indien nach dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens eingeführt wird.

ARTIKEL II

(1) Soweit sich in diesem Abkommen aus dem Zusammenhang nichts an...

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