Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. März 1978 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Blumenbinder

Zusammenfassung


176. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Blumenbinder

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. März 1978 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Blumenbinder

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, ...

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