Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 10. Feber 1977 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Molkereien und Käsereien
Bundesgesetzblatt Nr. 96/1977, 24. Februar 1977 › Verordnung (V)
Angeknüpft als:Bundesgesetzblatt Nr. 96/1977, 24. Februar 1977 › Verordnung (V)
Angeknüpft als:Zusammenfassung
96. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Molkereien und Käsereien
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 10. Feber 1977 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Molkereien und Käsereien
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,wird verordnet:Art des Nachweises der Befähigung§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Molkereien und Käsereien (§ 103 Abs. 1lit. b Z. 35 GewO 1973) ist durch das Zeugnisüber die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8)nachzuweisen.Gegenstände der Prüfung§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Österreich
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder