Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 10. Feber 1977 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Molkereien und Käsereien

Zusammenfassung


96. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Molkereien und Käsereien

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 10. Feber 1977 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Molkereien und Käsereien

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

wird verordnet:

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Molkereien und Käsereien (§ 103 Abs. 1

lit. b Z. 35 GewO 1973) ist durch das Zeugnis

über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8)

nachzuweisen.

Gegenstände der Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen ...

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