Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. März 1974, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemiewerker erlassen wird

Zusammenfassung


213. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemiewerker

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. März 1974, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemiewerker erlassen wird

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemiewerker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

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