ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG ÜBER DEN AMTSSITZ DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG

Zusammenfassung


100. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der vereinten Nationen für industrielle Entwicklung über den Amtsitz der Organisation der vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

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Auszug


ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG ÜBER DEN AMTSSITZ DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

In Anbetracht des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967

(im folgenden das „UNIDO-Amtssitzabkommen von 1967“ genannt), des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen vom 28. September 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1979, und des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 365/1981, sowie anderer, diese Abkommen ergänzender Abkommen;

In der Erwägung, daß die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung mit Inkrafttreten ihrer Verfassung Kundgemacht in BGBl. Nr. 397/1985 am 21. Juni 1985 eine unabhängige Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit geworden ist;

Ferner in Anbetracht der verschiedenen Notenwechsel vom 20. Dezember 1985 zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung, über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommens und damit verbundener Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen hinsichtlich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 419/1986, Nr. 420/1986 und Nr. 422/1986;

In der Erwägung, daß die Bundesregierung der Republik Österreich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung die Benützung des Grundstückes, der Gebäude und Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien (im folgenden das „VIC“ genannt) angeboten hat und die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung dieses Angebot angenommen hat;

Sind die Republik Österreich und die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung somit wie folgt übereingekommen:

Artikel I Begriffsbestimmungen Abschnitt 1

In diesem Abkommen a) bezeichnet der Begriff „UNIDO“ die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung;

b) bezeichnet der Begriff „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich;

c) bezeichnet der Begriff „Generaldirektor“ den Generaldirektor der UNIDO in Wien oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, im Namen des Generaldirektors zu handeln;

d) bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde-

oder sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß

den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;

e) umfaßt der Begriff „Gesetze de...

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