Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über den Infektionsnachweis und die Indikatorerkrankungen für AIDS

Zusammenfassung


35. Verordnung: Infektionsnachweis und Indikatorerkrankungen für AIDS

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über den Infektionsnachweis und die Indikatorerkrankungen für AIDS

Auf Grund des § 1 Abs. 2 AIDS-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 728, wird verordnet:

§ 1. AIDS liegt vor, wenn neben einem dem Stand der medizinischen Wissens...

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