Verordnung der Bundesregierung über die Informationssicherheit (Informationssicherheitsverordnung, InfoSiV)

Zusammenfassung


548. Verordnung: Informationssicherheitsverordnung, InfoSiV

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Auszug


Verordnung der Bundesregierung über die Informationssicherheit (Informationssicherheitsverordnung, InfoSiV)

  

Auf Grund des § 6 des Informationssicherheitsgesetzes, InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, wird verordnet:

Inhalt  

§ 1 Geltungsbereich  

§ 2 Klassifizierte Informationen  

§ 3 Klassifizierungsstufen  

§ 4 Informationssicherheitsbeauftragte  

§ 5 Zugang zu klassifizierten Informationen  

§ 6 Unterweisung  

§ 7 Übermittlung klassifizierter Informationen  

§ 8 Kennzeichnung  

§ 9 Elektronische Verarbeitung klassifizierter Informationen  

§ 10 Dienstpflichten  

§ 11 Kanzleimäßige Behandlung  

§ 12 Registrierung von klassifizierten Informationen  

§ 13 Verwahrung von klassifizierten Informationen  

§ 14 Kopien  

§ 15 Vernichtung von klassifizierten Informationen  

§ 16 Verlust von klassifizierten Informationen  

§ 17 Kontrolle  

Geltungsbereich  

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Dienststellen des Bundes mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 InfoSiG  

genannten Organe und Einrichtungen.  

Klassifizierte Informationen  

§ 2. (1) Klassifizierte Informationen im Sinne dieser Verordnung sind Informationen, Tatsachen,  

Gegenstände und Nachrichten, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die au...

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