Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 6. Juni 1947, betreffend die Ingenieurkammer für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck (Kammerstatut).

Zusammenfassung


147. Verordnung: Ingenieurkammer für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck (Kammerstatut).

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 6. Juni 1947, betreffend die Ingenieurkammer für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck (Kammerstatut).

§ 1. Sprengel und Sitz der Kammer.

Die Ingenieurkammer für Tirol und Vorarlberg hat ihren Sitz in Innsbruck.

§ 2. Zusammensetzung des Kammervorstandes.

(1) Der Kammervorstand besteht aus neun Mitgliedern und zwei Ersatzmännern.

(2) Von den Vorstandsmitgliedern müssen mindestens fünf ihren Geschäftssitz in Innsbruck oder in einer angrenzenden Ortsgemeinde haben.

(3) Die Zusammensetzung des Kammervorstandes muß eine solche sein,...

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