Bundesgesetz über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 ? ZTKG)

Zusammenfassung


157. Bundesgesetz: Ziviltechnikerkammergesetz 1993 ? ZTKG

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Auszug


Bundesgesetz über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 ? ZTKG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. ABSCHNITT Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern Errichtung, Zweck und Sitz

§ 1. (1) Als berufliche Vertretungen des Standes der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten) sind folgende Kammern (Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern) berufen:

1.    Länderkammern :

a)  die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer   für   Wien,   Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien;

b)  die Architekten- und  Ingenieurkonsulentenkammer für Steiermark und Kärnten mit dem Sitz in Graz;

c)  die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Oberösterreich und Salzburg mit dem Sitz in Linz;

d)  die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Tirol und Vorarlberg mit dem Sitz in Innsbruck;

2.  die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer   (im   folgenden:   die   Bundeskammer) mit dem Sitz in Wien.

(2) Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Abs. 1 angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer auf das gesamte Bundesgebiet.

(3) Sämtliche Kammern gemäß Abs. 1 sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Wappen der Republik Österreich zu führen.

2. ABSCHNITT Länderkammern Wirkungsbereich

§ 2. (1) Die Länderkammern sind berufen, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker wahrzunehmen und zu fördern, für die Wahrung des Standesansehens zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Ziviltechniker zu überwachen.

(2)  Die in Abs. 1 umschriebenen Aufgaben sind solche   des   selbständigen   Wirkungsbereiches.   In diesem   sind   die   Länderkammern   insbesondere berufen :

1.  den    Behörden    sowie    Universitäten    und Hochschulen auf deren Ersuchen oder von Amts   wegen    in    allen   Fragen,    die    die Interessen   ihrer   Mitglieder  berühren,   Berichte   und   Gutachten   zu   erstatten   sowie Anregungen zu geben;

2.  das standesgemäße Verhalten der Kammermitglieder zu beaufsichtigen;

3.  über Ersuchen  Gutachten  über die Angemessenheit    der    von    ihren    Mitgliedern geforderten Honorare zu erstatten;

4.  Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern zu schlichten;

5.  von ihren Mitgliedern begangene Verletzungen    der    Berufs-    oder    Standespflichten disziplinär zu verfolgen;

6.  einen Unterstützungsfonds für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene zu betreiben;

7.  ein Verzeichnis der Ziviltechniker und der Ziviltechnikergesellschaften zu führen;

8.  die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder zu fördern;

9.  die Anwärter auf den Berufsantritt vorzubereiten und ein Verzeichnis der Anwärter zu führen;

10. ein öffentliches zugängliches Verzeichnis jener Gesellschaften bürgerlichen Rechtes zu führen, an denen Ziviltechniker beteiligt sind. Dieses Verzeichnis hat jedenfalls Name, Sitz, Dauer, Gegenstand und die Namen der an der Gesellschaft beteiligten Ziviltechniker zu enthalten. Bestehende Beteiligungen sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu melden.

(3)   Im übertragenen Wirkungsbereich sind die Länderkammern berufen, an der Verwaltung des Bundes    und    der    Länder    in    jenem    Umfang mitzuwirken, der in den Gesetzen bestimmt ist.

Gliederung der Länderkammern

§ 3. Jede Länderkammer gliedert sich in die Sektionen Architekten und Ingenieurkonsulenten; der Sektion Architekten gehören alle Kammermitglieder an, denen die Befugnis eines Architekten verliehen wurde, die übrigen der Sektion Ingenieurkonsulenten.

Gemeinsame und sektionseigene Angelegenheiten

§ 4. (1) Sektionseigene Angelegenheiten sind solche, die die fachlichen oder beruflichen Interessen der Angehörigen nur einer Sektion unmittelbar berühren.

(2)    Gemeinsame    Angelegenheiten    sind    alle übrigen,    insbesondere    die    auf    Grund    dieses Bundesgesetzes dem Präsidium, dem Kammervorstand   oder   der   Kammervollversammlung   zugewiesenen Angelegenheiten.

(3)  Im Zweifel entscheidet darüber der Vorstand der Bundeskammer.

Mitglieder

§ 5. (1) Ziviltechniker, die ihre Befugnis ausüben, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren ö...

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