Zusammenfassung
112. Verordnung: Veröffentlichungsverordnung 2002 ?VeröffentlichungsV 2002
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Rückerwerb und/oder der Veräußerung eigener Aktien sowie der Einräumung von Aktienoptionen (Veröffentlichungsverordnung 2002 ?VeröffentlichungsV 2002)
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Auf Grund des § 82 Abs. 9 des Börsegesetzes 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch  das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:Veröffentlichung der Berichte über die Einräumung von Aktienoptionen  § 1. (1) Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3,  § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen. In den Berichten gemäß § 159 Ab...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
