Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalte von Zwischenberichten, Meldungen über Änderungen bedeutender Beteiligungen und die Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern (Transparenz-Verordnung - TransV)

Bundesgesetzblatt Nr. 175/2007, 19. Juli 2007Verordnung (V) › BKA (Bundeskanzleramt)

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Zusammenfassung


Transparenz-Verordnung - TransV

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Auszug


Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalte von Zwischenberichten, Meldungen über Änderungen bedeutender Beteiligungen und die Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern (Transparenz-Verordnung - TransV)

175. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalte von Zwischenberichten, Meldungen über Änderungen bedeutender Beteiligungen und die Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern (Transparenz-Verordnung - TransV) Auf Grund des § 85 Abs. 10 Z 1, § 87 Abs. 5 Z 3 und § 94 Z 2, 3 und 5 bis 8 des Börsegesetzes 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2007, wird verordnet:

1. Abschnitt

Inhalte von Zwischenberichten

Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses

§ 1. (1) Der verkürzte Abschluss hat für den Fall, dass der Abschluss nicht nach Maßgabe der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS aufgestellt wird, zumindest die in den Absätzen 2 und 3 enthaltenen Inhalte zu umfassen.

(2) Die verkürzte Bilanz und die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung haben jeweils die Überschriften und die entsprechenden Zwischensummen auszuweisen, die im zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss des Emittenten enthalten sind. Zusätzliche Posten sind dann einzufügen, wenn dies für die getreue Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten erforderlich ist. Da...

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