Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (47. Novelle zur KDV 1967)

Zusammenfassung


414. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (47. Novelle zur KDV 1967)

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Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (47. Novelle zur KDV 1967)

  

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. II Nr. 308/1999, wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. § 1b Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Motorleistung von Selbstzündungs- und Fremdzündungsmotoren ist nach der Richtlinie 80/1269/

EWG, Anhang I, in der Fassung 1999/99/EG, ABl. Nr. L 334 vom 28. Dezember 1999, S 32, zu bestimmen.“

2. § 1c Abs. 1 lautet:

„(1) Sicherheitsgurte für erwachsene Personen müssen den Anhängen der Richtlinie 77/541/EWG, in der Fassung 2000/3/EG, ABl. Nr. L 53 vom 25. Februar 2000, S 1, oder der Regelung Nr. 16, BGBl.

Nr. 504/1980 entsprechen.“

3. In § 1d Abs. 1 lautet die Tabelle I:

„Tabelle IA Tabelle IB 4. § 1d Abs. 2 lautet:

„(2) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen  über ein On-Board-Diagnosesystem (OBD) zur Emissionsüberwachung im Sinne der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung 98/69/EG, 1999/102/EG und 2001/1/EG verfügen. Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen  über ein On-Board-

Diagnosesystem (OBD) oder ein On-Board-Messsystem (OBM) zur Emissionsüberwachung im Sinne der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung 1999/96/EG verfügen. Das OBD-System ist ein an Bord des Kraftfahrzeuges installiertes Diagnosesystem für die Emissionsüberwachung, das in der Lage sein muss,

mit Hilfe rechnergespeicherter Fehlercodes Fehlfunktionen und deren wahrscheinliche Ursachen anzuzeigen. Das OBD-System muss so ausgelegt, gebaut und im Fahrzeug installiert sein, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeuges bestimmte Arten von Verschlechterungen und Fehlfunktionen anzuzeigen.“

5. Nach § 1f Abs. 1a wird folgender Abs. 1b...

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