Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (48. Novelle zur KDV 1967)

Bundesgesetzblatt, 15 Oktober 2002 (Nr. 376/2002)

Verordnung (V)

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Zusammenfassung


376. Verordnung: 48. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (48. Novelle zur KDV 1967)

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, wird verordnet:  

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2001, wird wie folgt geändert:  

1. § 1b lautet:  

„§ 1b. (1) Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge und Spezialkraftwagen müssen eine Motorleistung von mindestens 5 kW für je 1000 kg ihres höchsten zulässigen Gesamtgewichtes und des  

höchsten zulässigen Gesamtgewichtes der Anhänger, die mit ihnen gezogen werden dürfen, erreichen;  

dies gilt jedoch nicht für Heeresfahrzeuge und Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr  

als 30 km/h.  

(2) Die Motorleistung von Selbstzündungs- und Fremdzündungsmotoren ist nach der Richtlinie  

80/1269/EWG, Anhang I, in der Fassung 1999/99/EG, ABl. Nr. L 334 vom 28. Dezember 1999, S 32, zu  

bestimmen. Für Fahrzeuge gemäß § 1d Abs. 1 Z 4 kann die Motorleistung auch nach der ECE-Regelung  

Nr. 24 bestimmt werden. Die Motorleistung von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen ist nach der  

Richtlinie 95/1/EG, Anhang II, in der Fassung 2002/41/EG, ABl. Nr. L 133 vom 18. Mai 2002, S 17, zu  

bestimmen. Für Fahrzeuge, die nicht unter den Geltungsbereich der oben genannten Vorschriften fallen,  

ist die ÖNORM V 5003 vom 1. Oktober 1990 anzuwenden.“  

2. Nach § 1d Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:  

„(1a) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit mindestens vier Rädern,

einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h – mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderer Arbeitsmaschinen –, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie  

70/220/EWG fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie in der  

Fassung 2001/100/EG entsprechen. Fahrzeuge oder Motoren für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften  

dieser Richtlinie in der Fassung 2001/27/EG entsprechen.“  

3. § 4 Abs. 3a und 3b lauten:  

„(3a) Nach ihrer Bauart den Bestimmungen der Richtlinie 92/23/EWG in der Fassung der Richtlinie  

2001/43/EG, ABl. Nr. L 211 vom 4. August 2001, S 25, oder der ECE-Regelung Nr. 30, BGBl.  

Nr. 540/1979, unterliegende Reifen müssen den jeweiligen Bestimmungen entsprechen.  

(3b) Nach ihrer Bauart den Bestimmungen der Richtlinie 92/23/EWG in der Fassung der Richtlinie  

2001/43/EG, ABl. Nr. L 211 vom 4. August 2001, S 25, oder der ECE-Regelung Nr. 54, BGBl.  

Nr. 457/1983, unterliegende Reifen müssen den jeweiligen Bestimmungen entsprechen.“  

4. § 6 Abs. 2 lautet:  

„(2) Jedes Kraftfahrzeug und jed...

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