Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Luftverkehrsregeln 1967 geändert werden (LVR-Novelle 2003)

Zusammenfassung


385. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR-Novelle 2003)

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Luftverkehrsregeln 1967 geändert werden (LVR-Novelle 2003)

  

Auf Grund der §§ 7, 119 bis 121 und 124 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung  

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:  

Die Luftverkehrsregeln 1967 (LVR 1967), BGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch die Verordnung  

BGBl. II Nr. 422/2000, werden wie folgt geändert:  

1. § 5 zweiter Satz lautet:  

„Die Flugvorbereitung hat bei Flügen, die über die Flugplatznähe hinausführen, sowie bei Instrumentenflügen ein sorgfältiges Studium der zur Verfügung stehenden Luftfahrtinformationen sowie der neuesten  

Wettermeldungen und Wettervorhersagen zu umfassen, die für die beabsichtigten Flüge von Bedeutung  

sein können.“  

2. § 19 Abs. 1 lautet:  

„(1) Beim Anfliegen, Überfliegen oder Abfliegen von Flugplätzen sind die von der Austro Control  

GmbH mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen  

gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhalten.“  

3. Nach dem § 19 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:  

„(5) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Austro Control GmbH auf bestimmten Flugplätzen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen besondere An-  

und Abflugverfahren auftragen, welche besondere Anforderungen an den Piloten oder die Ausrüstung  

oder die Leistung des Luftfahrzeuges stellen. Die Durchführung von Flügen nach diesen besonderen An-  

und Abflugverfahren ist nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH zulässig.  

(6) Die Bewilligungen gemäß Abs. 5 sind insoweit mit Bedingungen, Befristungen, Auflagen und  

Widerrufsvorbehalt zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen erforderlich erscheint.“  

4. § 45 Abs. 2 Z 2 bis 4 lautet:  

„2. Horizontaler Abstand von den Wolken mindestens 1,5 km,  

3. Vertikaler Abstand von den Wolken mindestens 300 m und Erdsicht,  

4. Bodensicht mindestens 5 km, sofern diese von einem von der zuständigen Behörde bevollmächtigten Beobachter gemeldet wird.“  

5. Im § 45 Abs. 5 wird das Wort „Bezirkskontrollstelle“ durch das Wort „zuständige Flugverkehrskontrollstelle“

ersetzt.  

6. Im § 45 werden nach Abs. 7 folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:  

„(8) Nacht-Sichtflüge werden, entsprechend der jeweiligen Luftraumklassifizierung, wie Sichtflüge  

gestaffelt, getrennt oder mit Verkehrsinformationen versehen.  

(9) Nacht-Sichtflüge dürfen nur unter Verwendung eines Transponders (Mode C) durchgeführt werden.

   

(10) Der Pilot eines Nacht-Sichtfluges hat den Flug so zu planen und durchzuführen, dass auf seiner   

Flugstrecke die Hindernisfreiheit und das Verbleiben im kontrollierten Luftraum gewährleistet sind.“  

7. § 56a samt Überschrift lautet:  

„Flüge mit Hänge- und P...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen