Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mit der die Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) geändert wird

Bundesgesetzblatt Nr. 186/2008, 6. Juni 2008Verordnung (V) › BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mit der die Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) geändert wird

186. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mit der die Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) geändert wird

Auf Grund der §§ 5 Abs. 10, 9, 10 Abs. 5, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 bis 4, 14, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 2, 20, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 5 Z 2 und 6, 25 Abs. 3, 27 Abs. 2, 35, 36 Abs. 2, 37 Abs. 3 und 4, 38 Abs. 4, 5 und 7 sowie 40 Abs. 1 und 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 41/2005, wird die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 248/2005 idF BGBl. II Nr. 241/2006, nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung sowie für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag für § 6.01a:

"§ 6.01a Schnelle Schiffe"

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag für § 8.02:

"§ 8.02 Meldepflicht"

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag für § 9.05:

"§ 9.05 Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch), Vorschriften für die Abgabe an Annahmestellen"

4. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge eingefügt:

"§ 11.16 Schiffskraftstoffe

§ 11.17 Meldungen bei Beförderung gefährlicher Güter

§ 11.18 Besetzung des Ruders"

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag für § 13.06:

"§ 13.06 Bezeichnung der Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und der Rettung"

6. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:

"§ 13.09 Tagbezeichnung der ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen