Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 8. April 1989 über die Aufnahme, die Inskription und die Prüfungsevidenz an Hochschulen künstlerischer Richtung (Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung ? KHStEVO)

Zusammenfassung


220. Verordnung: Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung ? KHStEVO

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 8. April 1989 über die Aufnahme, die Inskription und die Prüfungsevidenz an Hochschulen künstlerischer Richtung (Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung ? KHStEVO)

Auf Grund des § 51 des Kunsthochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 187/1983, und des § 12

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung BGBl.

Nr. 332/1981 sowie 2/1989 wird verordnet:

Aufnahme

§ 1. (1) Die Bewerbung um Aufnahme (Immatrikulation)

und Zulassung als ordentlicher Hörer zu einem Studium ist während der von der Hochschule festgesetzten Frist beim Rektorat bzw. bei der Akademiedirektion der Hochschule (Stammhochschule)

einzubringen.

(2) Mit dem Antrag auf Aufnahme (Formular 1/3) sind zu erbringen:

1. ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);

2. gültiges Reisedokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;

3. Nachweis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung,

sofern diese für die angestrebte Studienrichtung Voraussetzung ist;

4. Nachweis über die erfolgreich abgelegte Aufnahmsprüfung oder die Nachsichtserteilung von ihrer Ablegung gemäß § 24 Abs. 4

KHStG oder Nachweis über die erfolgreich abgelegte Übertrittsprüfung gemäß § 55

KHStG;

5. ärztliches Zeugnis; es entfällt bei unmittelbarem

Übertritt von einer anderen Hochschule oder Universität;

6. ausgefüllter Ausweis für Studierende (Formular 2) mit Lichtbild und Bundess...

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