Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 22. März 1989 über die Aufnahme, Inskription und Prüfungsevidenz an Universitäten (Universitäts- Studienevidenzverordnung ? UniStEVO)

Bundesgesetzblatt, 17 Mai 1989 (Nr. 219/1989)

Verordnung (V)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


219. Verordnung: Universitäts-Studienevidenzverordnung ? UniStEVO

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 22. März 1989 über die Aufnahme, Inskription und Prüfungsevidenz an Universitäten (Universitäts- Studienevidenzverordnung ? UniStEVO)

Auf Grund des § 12 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 332/1981 sowie BGBl.

Nr. 2/1989 wird verordnet:

Aufnahme

§ 1. (1) Die Bewerbung um Aufnahme als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) und Zulassung zu einem Studium ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion einer Universität (Stammhochschule) einzubringen.

Ausländer und Staatenlose, die nicht durch Gesetz oder zwischenstaatliches Abkommen Inländern gleichgestellt sind, haben ihre Bewerbung für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Feber einzubringen.

(2) Dem Antrag auf Aufnahme und Studienzulassung

(Formular 1/2) sind anzuschließen:

1. ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);

2. gültiges Reisedokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;

3. Nachweis der Hochschulreife durch ein Reifeprüfungs-,

Berufsreifeprüfungs- oder Studienberechtigungszeugnis oder ein analoges ausländ...

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