Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EG-K) erlassen wird

Bundesgesetzblatt Nr. 150/2004, 30. Dezember 2004Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG) › BMWA (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit)

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Zusammenfassung


Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EG-K

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EG-K) erlassen wird

150. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EG-K) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diesem Bundesgesetz unterliegen ortsfeste Anlagen bestehend aus1.Dampfkesseln, die mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen befeuert werden oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird (Abhitzekessel) oder2.Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr,und anderen unmittelbar damit verbundenen Einrichtungen, die mit den Dampfkesseln oder Gasturbinen in einem technischen Zusammenhang stehen, und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich sind Anlagen, deren Emissionen nicht an die Umwelt abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden.

(3) Münden die Verbrennungsgaszüge mehrerer Dampfkessel oder Gasturbinen, die im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen, in einen gemeinsamen Schornstein, der auch mehrere Züge umfassen kann, oder stehen mehrere im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehende Dampfkessel oder Gasturbinen eines Betriebes in einem engen räumlichen Zusammenhang, so gelten diese grundsätzlich als zu einer einzigen Anlage gehörend.

(4) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von Anlagen hinsichtlich1.der Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, der Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, um ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt insgesamt zu erreichen und2.der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um auf abgestimmte und wirksame Weise ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind:1."Dampfkessel" Einrichtungen,a)in denen Dampf erzeugt oder überhitzt wird, oderb)in denen Flüssigkeiten über ihren atmosphärischen Siedepunkt erhitzt werden, oderc)denen durch heiße Abgase Wärme zum Zwecke der Erzeugung oder Überhitzung von Dampf im Sinne der lit. a oder der Erhitzung von Flüssigkeiten im Sinne der lit. b zugeführt werden (Abhitzekessel).2."Gasturbinen" rotierende Maschinen, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandeln und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine bestehen.3."Bestehende Dampfkesselanlage" eine Dampfkesselanlage, für die die erste rechtskräftige Errichtungsgenehmigung oder falls ein solches Verfahren nicht besteht, die erste rechtskräftige Betriebsbewilligunga)vor dem 1. Juli 1987 erteilt worden ist und deren Brennstoffwärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, oderb)vor dem 1. Jänner 1989 erteilt worden ist und deren Brennstoffwärmeleistung weniger als 50 MW beträgt.4."Neuanlage" eine Dampfkesselanlage, für die die erste rechtskräftige Erric...

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