Zusammenfassung
78. Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank
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Auszug
Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank Kundgemacht in BGBl. Nr. 174/1977, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1988
(Übersetzung)RESOLUTION AG-12/95ÄNDERUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS ZUR ERRICHTUNG DER INTER-AMERIKANISCHEN ENTWICKLUNGSBANK,DER VORSCHRIFTEN DES GOUVERNEURSRATES UND DER ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFNAHME NICHTREGIONALER STAATEN ALS MITGLIEDER DER BANK DA der Gouverneursrat im Zuge der Gespräche im Zusammenhang mit der Achten Allgemeinen Erhöhung der Bestände der Bank es für wünschenswert erachtet hat, einige Bestimmungen des Übereinkommens zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank und anderer grundlegender Dokumente der Bank über die jeweilige Stimmenzahl der Mitgliedstaaten, die Vertretung der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten und der nichtregionalen Mitgliedstaaten der Bank sowie gewisse Abstimmungsmehrheiten zu ändern und DA Artikel XII des Übereinkommens zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens regelt,BESCHLIESST der Gouverneursrat folgende Änderungen:ABSCHNITT 1Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Bank Das Übereinkommen zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank wird wie folgt geändert:1. Artikel III Abschnitt 12 hat zu lauten:„Die Bank kann auf alle Darlehen, Beteiligungen oder Garantien, die aus ihren ordentlichen Kapitalbeständen gewährt werden oder zu deren Lasten gehen, eine...
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