Zusammenfassung
559. Übereinkommen zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft samt Anlage
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER INTER-AMERIKANISCHEN INVESTITIONSGESELLSCHAFT
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.(Übersetzung)Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, vereinbaren, die Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft zu gründen, für die folgende Bestimmungen gelten:ARTIKEL I Zweck und Aufgaben Abschnitt 1Zweck Zweck der Gesellschaft ist es, die wirtschaftliche Entwicklung ihrer in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten durch Ermutigung zur Gründung, Erweiterung und Modernisierung von Privatunternehmen, vorzugsweise kleinen und mittleren Unternehmen, zu fördern, um dadurch die Tätigkeit der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank(im folgenden als „Bank" bezeichnet) zu ergänzen.Unternehmen, an denen die Regierung oder andere öffentliche Rechtsträger einen Kapitalanteil innehaben und die durch ihre Tätigkeit den privaten Sektor der Wirtschaft stärken, kommen für eine Finanzierung durch die Gesellschaft in Frage.Abschnitt 2Aufgaben Zur Erfüllung ihres Zweckes nimmt die Gesellschaft zur. Unterstützung der in Abschnitt 1genannten Unternehmen folgende Aufgaben wahr:a) allein oder in Verbindung mit anderen Kredit-oder Kapitalgebern die Finanzierung der Gründung, Erweiterung und Modernisierung von Unternehmen zu unterstützen, wobei sie diejenigen Instrumente und/oder Mechanismen verwendet, die sie jeweils für angemessen hält;b) diesen Unternehmen den Zugang zu privatem und öffentlichem Kapital im In- und Ausland sowie zu technischem und unternehmerischem Know-how zu erleichtern;c) die Entwicklung von Investitionsmöglichkeiten anzuregen, die dem Fluß von privatem und öffentlichem Kapital aus dem In- und Ausland in Kapitalanlagen in den Mitgliedstaaten dienlich sind;d) jeweils die für die Finanzierung der Unternehmen geeigneten und notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, wobei ihren Bedürfnissen sowie den auf einer umsichtigen Verwaltung der Mittel der Gesellschaft beruhenden Grundsätzen Rechnung zu tragen ist, und e) technische Hilfe bei der Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Vorhaben zu leisten, u. a. durch den Transfer geeigneter Technologie.Abschnitt 3Politik Die Tätigkeit der Gesellschaft wird in Übereinstimmung mit der Geschäfts-, Finanz- und Investitionspolitik durchgeführt, die im einzelnen in vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft genehmigten Vorschriften, die von diesem geändert werden können,festgelegt ist.ARTIKEL II Mitgliedschaft und Kapital Abschnitt 1Mitgliedschaft a) Gründungsmitglieder der Gesellschaft sind diejenigen Mitgliedstaaten der Bank, die diesesÜbereinkommen bis zu dem in Art...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links