Übereinkommen zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank samt Anlagen und Allgemeine Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank samt Anlage

Zusammenfassung


174. Übereinkommen zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank samt Anlagen und Allgemeine Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank samt Anlage

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Auszug


Übereinkommen zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank samt Anlagen und Allgemeine Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. II Abschnitt 1 Buchstabe (b) 2. Absatz,

Art. II Abschnitt 2 Buchstabe (e),

Art. II A Abschnitt 1 Buchstabe (c),

Art. II A Abschnitt 2 Buchstabe (d) 2. Satz,

Art. VIII Abschnitt 3 Buchstabe (b) (ii) 2. Satz,

Art. IX Abschnitt 2,

Art. XII Buchstaben (a) (i) und (b),

Art. XIII Abschnitt 1

sowie Abschnitt 9 der Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank und Punkt IV der Vorschriften für die Wahl der Exekutivdirektoren verfassungsändernd sind, samt allen Anlagen wird genehmigt.

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER INTER-AMERIKANISCHEN ENTWICKLUNGSBANK Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, vereinbaren,

die Inter-Amerikanische Entwicklungsbank zu gründen, die nach Maßgabe folgender Bestimmungen tätig wird:

ARTIKEL I ZWECK UND AUFGABEN Abschnitt 1. Zweck Zweck der Bank ist es, zur Beschleunigung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsprozesses der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten als Einzelstaaten und in ihrer Gesamtheit beizutragen.

Abschnitt 2. Aufgaben

(a) Zur Erfüllung ihres Zweckes hat die Bank folgende Aufgaben:

(i) die Anlage öffentlichen und privaten Kapitals für Entwicklungszwecke zu fördern;

(ii) ihr eigenes Kapital,

von ihr auf den Geld- und Kapitalmärkten aufgenommene Gelder und sonstige zur Verfügung stehende Mittel zur Finanzierung der Entwicklung der Mitgliedstaaten zu verwenden, wobei diejenigen Darlehen und Garantien Vorrang genießen, die am wirksamsten zu ihrem wirtschaftlichen Wachstum beitragen;

(iii) private Kapitalanlagen in Vorhaben,

Unternehmungen und Tätigkeiten zu fördern,

die zur wirtschaftlichen Entwicklung beitragen, und private Kapitalanlagen zu ergänzen, wenn privates Kapital zu angemessenen Bedingungen nicht zur Verfügung steht;

(iv) mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,

um deren Entwicklungspolitik auf eine bessere Nutzung ihrer Hilfsquellen auszurichten,

und zwar in einer Weise, die der Zielsetzung gerecht wird, die gegenseitige Ergänzung ihrer Volkswirtschaften und das geordnete Wachstum ihres Außenhandels zu fördern, und

(v) bei der Vorbereitung,

Finanzierung und Durchführung von Entwicklungsplänen und -vorhaben,

einschließlich der Untersuchung von Dringlichkeitsstufen und der Ausarbeitung von. Vorschlägen für bestimmte Vorhaben,

technische Hilfe zu leisten.

(b) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Bank soweit wie möglich mit natio-

nalen und internationalen Institutionen und mit privaten Kapitalgebern zusammen.

ARTIKEL II MITGLIEDSCHAFT IN DER BANK UND KAPITAL DER BANK Abschnitt 1. Mitgliedschaft

(a) Gründungsmitglieder der Bank sind diejenigen Mitglieder der Organisation Amerikanischer Staaten, die bis zu dem in Artikel XV Abschnitt 1

Buchstabe (a) genannten Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der Bank annehmen.

(b) Anderen Mitgliedern der Organisation Amerikanischer Staaten und Kanada, den Bahamas und Guayana steht die Mitgliedschaft zu den Zeitpunkten und Bedingungen offen, die die Bank festsetzt.

Nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind, und die Schweiz können zu den Zeitpunkten und nach den allgemeinen Vorschriften, die der Gouverneursrat festlegt, ebenfalls in die Bank aufgenommen werden. Diese allgemeinen Vorschriften können nur durch Beschluß

des Gouverneursrates mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure einschließlich zwei Drittel der Gouverneure der nichtregionalen Staaten geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen.

Abschnitt 1 A. Arten von Beständen Die Bestände der Bank bestehen aus den ordentlichen Kapitalbeständen nach diesem Artikel und den interregionalen Kapitalbeständen nach Artikel II A sowie den Beständen des nach Artikel IV errichteten Fonds für Sondergeschäfte (im folgenden als „Fonds" bezeichnet).

Abschnitt 2. Genehmigtes ordentliches Kapital

(a) Das genehmigte ordentliche Stammkapital der Bank beträgt zunächst achthundertfünfzig Millionen US-Dollar

($ 850000000) mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 und zerfällt in 85000 Anteile im Nennwert von je 10000 US-Dollar, die von den Mitgliedern nach Maßgabe des Abschnittes 3 gezeichnet werden können.

(b) Das genehmigte ordentliche Stammkapital zerfällt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der Gegenwert von vierhundert Millionen US-

Dollar ($ 400000000) ist einzuzahlen,

und vierhundertfünfzig Millionen US-Dollar

($ 450000000) sind für die in Abschnitt 4 Buchstabe (a) Ziffer

(ii) genannten Zwecke abrufbar.

(c) Das ordentliche Stammkapital nach Buchstabe (a) ist um fünfhundert Millionen US-

Dollar ($ 500000000) mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 zu erhöhen,

(i) sofern der nach Abschnitt 4 für die Einzahlung aller Zeichnungsverpflichtungen gesetzte Termin verstrichen ist und

(ii) sofern der Go...

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