INTERIMSABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Zusammenfassung


358. Interimsabkommen zwischen der Republik Österreich und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl samt Anhang und Protokoll

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Auszug


INTERIMSABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Nachdem das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Interimsalbkommen zwischen der Republik Österreich und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

dessen Artikel 6, Artikel 20 Absatz 3 lit. a dritter Unterabsatz, Artikel 20 Absatz 3 lit. c und Artikel 22 Absatz 1 dritter Satz verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anhang und Protokoll, welches also lautet:

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH einerseits,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

die Mitgliedstaaten DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

im folgenden „Mitgliedstaaten" genannt andererseits,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Mitgliedstaaten untereinander den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl geschlossen haben,

IN DER ERWÄGUNG, daß sie ebenfalls den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen haben, dessen Artikel 232 vorsieht, daß dieser Vertrag die Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere hinsichtlich der Redite und Pflichten der Mitgliedstaaten, nicht ändert,

IN DER ERWÄGUNG, daß das Interimsabko...

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