Zusammenfassung


100. Internationaler Fernmeldevertrag samt Anlagen, Schlußprotokoll, Zusatzprotokollen und fakultativem Zusatzprotokoll

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Auszug


Internationaler Fernmeldevertrag

Nachdem der am 12. November 1965 in Montreux unterzeichnete Internationale Fernmeldevertrag samt Anlagen, Schlußprotokoll, Zusatzprotokollen und fakultativem Zusatzprotokoll welcher also lautet:

(Übersetzung)

PRÄAMBEL 1 In voller Anerkennung des Hoheitsrechtes jedes Landes, sein Fernmeldewesen zu regeln, haben die Bevollmächtigten der vertragschließenden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen diesen Vertrag abgeschlossen, um die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Völkern durch einen guten Fernmeldedienst zu fördern.

2 Die Länder und die Gruppen von Territorien,

die vertragschließende Teile dieses Vertrages sind, bilden die Internationale Fernmeldeunion.

KAPITEL I Zusammensetzung, Zweck und Aufbau der Union Artikel 1

Zusammensetzung der Union 3 1. Die Internationale Fernmeldeunion besteht aus stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten Mitgliedern.

4 2. Stimmberechtigtes Mitglied der Union ist:

a) jedes in der Anlage 1 angeführte Land oder jede dort angeführte Gruppe von Territorien nach Unterzeichnung und Ratifikation des Vertrages oder, nachdem der Beitritt zu diesem Vertrag von ihnen selbst oder für sie erklärt worden ist;

5 b) jedes in der Anlage 1 nicht angeführte Land, das Mitglied der Vereinten Nationen wird und das diesem Vertrag nach den Bestimmungen des Artikels 19 beitritt;

6 c) jedes in der Anlage 1 nicht angeführte souveräne Land, das nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist und das dem Vertrag nach den Bestimmungen des Artikels 19 beitritt,

wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Unionsmitglieder seinem Antrag auf Aufnahme als stimmberechtigtes Unionsmitglied zugestimmt haben.

7 3. Nichtstimmberechtigtes Mitglied der Union ist:

a) jedes Land, das nicht nach den Bestimmungen unter den Nummern 4 bis 6 stimmberechtigtes Mitglied der Union ist, dessen Antrag jedoch auf Aufnahme als nichtstimmberechtigtes Mitglied von der Mehrheit der stimmberechtigten Unionsmitglieder angenommen wird und das dem Vertrag nach den Bestimmungen des Artikels 19 beitritt;

8 b) jedes Territorium oder jede Gruppe von Territorien, die für ihre internationalen Beziehungen nicht die volle Verantwortung tragen und für die ein stimmberechtigtes Unionmitglied diesen Vertrag unterzeichnet und ratifiziert oder den Beitritt zu diesem Vertrag nach den Bestimmungen des Artikels 19 oder 20 erklärt hat, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Unionsmitglieder dem vom verantwortlichen stimmberechtigten Unionsmitglied vorgelegten Antrag auf Aufnahme als nichtstimmberechtigtes Mitglied zugestimmt hat;

9 c) jedes unter Treuhänderschaft stehende Teritorium, dessen Antrag auf Aufnahme als nichtstimmberechtigtes Mitglied von den Vereinten Nationen vorgelegt wurde und in dessen Namen die Vereinten Nationen den Beitritt zürn Vertrag nach den Bestimmungen des Artikels 21 erklärt haben.

10 4. Wenn ein Territorium oder ein Teil einer Gruppe von Territorien zu einer Gruppe von Territorien gehört, die stimmberechtigtes Unionsmitglied ist, und nach den Bestimmungen unter der Nummer 8 nichtstimmberechtigtes Mitglied wird oder geworden ist, stehen diesem Territorium oder dieser Gruppe von Territorien nur noch die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten eines nichtstimmberechtigten Mitgliedes zu.

11 5. Wird in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten auf diplomatischem Wege oder durch Vermittlung des Landes, in dem sich der Sitz der Union befindet, ein Antrag auf Aufnahme als stimmberechtigtes oder nichtstimmberechtigtes Mitglied vorgelegt, so hat der Generalsekretär in Anwendung der Bestimmungen unter den Nummern 6, 7 und 8 die stimmberechtigten Unionsmitglieder über die Aufnahme zu befragen.

Hat ein stimmberechtigtes Mitglied binnen vier Monaten, vom Tage seiner Befragung an gerechnet, nicht geantwortet, so wird angenommen, daß es sich der Stimme enthält.

Artikel 2

Rechte und Pflichten der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten Mitglieder 12 1,(1) Alle stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, an den Konferenzen der Union teilzunehmen. Sie sind in alle ihre Organe wählbar.

13 (2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht auf eine Stimme bei allen Konferenzen der Union, bei allen Tagungen der internationalen beratenden Ausschüsse, an denen es teilnimmt, und, wenn es dem Verwaltungsrat angehört, bei allen Sitzungen des Verwaltungsrates.

14 (3) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat auch das Recht auf eine Stimme bei jeder im Schriftwechsel erfolgten Befragung.

15 2. Die nichtstimmberechtigten Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die stimmberechtigten Unionsmitglieder.

Sie sind jedoch auf den Konferenzen oder in anderen Organen der Union nicht stimmberechtigt,

auch sind sie nicht berechtigt, dem Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung Kandidaten vorzuschlagen. Diese Mitglieder sind in den Verwaltungsrat nicht wählbar.

Artikel 3

Sitz der Union 16 Als Sitz der Union ist Genf festgelegt.

Artikel 4

Zweck der Union 17 1. Die Un...

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