INTERNATIONALER PAKT ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE

Zusammenfassung


590. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

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Auszug


INTERNATIONALER PAKT ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PAKTES IN DER ERWÄGUNG, daß

nach den in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

IN DER ERKENNTNIS, daß

sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,

IN DER ERKENNTNIS, daß

nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der frei von Furcht und Not lebt,

nur verwirklicht werden kann,

wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ebenso wie seine bürgerlichen und politischen Rechte genießen kann,

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Satzung der Vereinten Nationen die Staaten verpflichtet,

die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen zu fördern,

IM HINBLICK DARAUF,

daß der einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört,

Pflichten hat und gehalten ist,

für die Förderung und Achtung der in diesem Pakt anerkanntes Redite einzutreten,

VEREINBAREN folgende Artikel:

TEIL I Artikel 1

(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung.

Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und g...

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