Zusammenfassung
591. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalten
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Auszug
INTERNATIONALER PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten wird genehmigt.Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.(Übersetzung)DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PAKTES —IN DER ERWÄGUNG, daßnach den in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,IN DER ERKENNTNIS,daß sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,IN DER ERKENNTNIS,daß nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der bürgerliche und politische Freiheit genießt und frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden,in denen jeder seine bürgerlichen und politischen Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen,sozialen und kulturellen Rechte genießen kann,IN DER ERWÄGUNG, daßdie Satzung der Vereinten Nationen die Staaten verpflichtet,die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen zu fördern,IM HINBLICK DARAUF,daß der Einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört,Pflichten hat und gehalten ist,für die Förderung und Achtung der in diesem Fakt anerkannten Rechte einzutreten —VEREINBAREN folgende Artikel:TEIL I Artikel 1(1) Alle Völker haben das Redit auf Selbstbestimmung.Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend den Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.TEIL II Artikel 2(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Jurisdiktion unterstehenden Personen ohne Unterschied, wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung,der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens,der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten.(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem verfassungsmäßigen Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu unternehmen,um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind.(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich,a) dafür Sorge zu tragen,daß jeder, der in seinen durch diesen Pakt anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat,eine wirksame Beschwerde einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben;b) dafür Sorge zu trag...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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