INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

Zusammenfassung


102. Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus samt Anlage

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

Der Nationalrat hat beschlossen:  

  1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus samt Anlage wird genehmigt.  

  2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu  

erfüllen.  

  3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung des Übereinkommens dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.  

 

 

 

 

 

 

 

   

(Übersetzung)  

  

Präambel  

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –  

eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des  

Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten;  

tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen;

unter Hinweis auf die in der Resolution 50/6 der Generalversammlung vom 24. Oktober 1995 enthaltene Erklärung anlässlich des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen;  

  

sowie unter Hinweis auf alle auf diesem Gebiet einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung,

einschließlich der Resolution 49/60 vom 9. Dezember 1994 und ihrer Anlage mit der hierin  

enthaltenen Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen erneut feierlich erklärten, dass sie alle terroristischen Handlungen,  

Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie ausgeführt werden, einschließlich derjenigen,  

welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, entschieden als verbrecherisch und nicht zu  

rechtfertigen verurteilen;  

im Hinblick darauf, dass die Staaten in der Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus auch aufgefordert wurden, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sicherzustellen, dass es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfasst;  

unter Hinweis auf Nummer 3 Buchstabe f der Resolution 51/210 der Generalversammlung vom  

17. Dezember 1996, in dem die Generalversammlung alle Staa...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen