Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Zusammenfassung


168. Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

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Auszug


Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die Fassungen des Übereinkommens in französischer,

spanischer, russischer, chinesischer und arabischer Sprache dadurch kundzumachen, dass sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

 

 

 

 

 

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

in Anbetracht der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten;

tief besorgt über die weltweite Eskalation terroristischer Handlungen aller Art;

unter Hinweis auf die Erklärung vom 24. Oktober 1995 zum fünfzigsten Jahrestag der Vereinten Nationen;

sowie unter Hinweis auf die Erklärung  über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die der Resolution 49/60 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 als Anlage beigefügt ist und in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unter anderem erneut feierlich erklären, daß sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie ausgeführt werden, einschließlich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, entschieden als v...

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