Zusammenfassung
31. Internationales Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) samt Zusatzprotokollen.
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Auszug
Internationales Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) vom 25. Oktober 1952.
Nachdem das am 25. Oktober 1952 in Bern unterzeichnete Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) samt Zusatzprotokollen vom 25. Oktober 1952 und 11. April 1953, welches also lautet:(Amtliche Übersetzung)Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben in der Erkenntnis der Notwendigkeit, das am 23. November 1933 in Rom unterzeichnete Internationale Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen-und -Gepäckverkehr gemäßArt. 60 dieses Übereinkommens zu revidieren,beschlossen, zu diesem Zweck ein neues Übereinkommen abzuschließen, und sind über folgende Artikel übereingekommen:TITEL I.Gegenstand und Geltungsbereich des Übereinkommens.ARTIKEL 1.Eisenbahnen und Beförderungen, auf die dasÜbereinkommen Anwendung findet.§ 1. Unter Vorbehalt der in den folgenden Paragraphen vorgesehenen Ausnahmen findet dieses Übereinkommen Anwendung auf alle Beförderungen von Personen und Gepäck, die mit internationalen Beförderungsausweisen auf einem Wege befördert werden, der die Gebiete mindestens zweier Vertragsstaaten berührt und ausschließlich Strecken umfaßt, die in der nach Artikel 58 aufgestellten Liste verzeichnet sind.§ 2. Auf Beförderungen, deren Abgangs- und Bestimmungsbahnhof Unter „Bahnhof" versteht man auch die Häfen der Schiffahrtslinien und alle öffentlichen an der Ausführung des Beförderungsvertrages beteiligten Stellen der Kraftwagenlinien. im Gebiet desselben Staates liegen und die das Gebiet eines anderen Staates nur im Durchgang berühren, findet unter Vorbehalt des Artikels 28 § 1 das Recht des Abgangsstaates Anwendung:a) wenn die Durchgangsstrecken ausschließlich von einer Eisenbahn des Abgangsstaates betrieben werden;b) auch dann, wenn die Durchgangsstrecken nicht ausschließlich von einer Eisenbahn  des Abgangsstaates betrieben werden, die beteiligten Eisenbahnen aber besondere Vereinbarungen getroffen haben, nach denen diese Beförderungen nicht als international angesehen werden.§ 3. Auf Beförderungen zwischen Bahnhöfen zweier Nachbarstaaten findet, wenn die Beförderungsstrecken ausschließlich von Eisenbahnen des einen dieser Staaten betrieben werden, das Recht dieses Staates Anwendung, sofern die Gesetze und Vorschriften keines der beteiligten Staaten entgegenstehen.§ 4. Die Tarife bestimmen, für welche Verbindungen internationale Beförderungsausweise ausgegeben werden.ARTIKEL 2.Bestimmungen über gemischte Beförderungen.§ 1. Außer Eisenbahnstrecken können in die in Artikel 1 vorgesehene Liste auch regelmäßig betriebene Kraftwagen- oder Schiffahrtslinien aufgenommen werden, die im Anschluß an eine Eisenbahn internationale Beförderungen unter der Verantwortung eines Vertragsstaates oder einer in die Liste aufgenommenen Eisenbahn ausführen.§ 2. Die Unternehmen, die solche Linien betreiben,haben alle Rechte und Pflichten, die den Eisenbahnen durch dieses Übereinkommen übertragen sind, vorbehaltlich der sich aus der Verschiedenheit der Beförderung notwendigerweise ergebenden Abweichungen. Die Abweichungen dürfen sich jedoch nicht auf die Haftungsbestimmungen dieses Übereinkommens beziehen.§ 3. Jeder Staat, der eine der in § 1 bezeichneten Linien in die Liste aufnehmen lassen will,muß dafür Sorge tragen, daß die in § 2 vorgesehenen Abweichungen in gleicher Weise wie die Tarife veröffentlicht werden.§ 4. Werden für internationale Beförderungen außer Eisenbahnen auch andere als die in § 1 genannten Beförderungsdienste in Anspruch genommen,so können die Eisenbahnen, um den Besonderheiten jeder Beförderungsart Rechnung zu tragen, mit den beteiligten Unternehmen tarifarische Bestimmungen vereinbaren, die solche Beförderungen einer von diesem Übereinkommen abweichenden rechtlichen Regelung unterstellen.Sie können in diesem Falle einen anderen als den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Beförderungsausweis vorsehen.ARTIKEL 3.Beförderungspflicht der Eisenbahn.§ 1. Die Eisenbahn ist verpflichtet, Reisende oder Reisegepäck nach den Bestimmungen diesesÜbereinkommens zu befördern, sofern:a) der Reisende den Vorschriften dieses Übereinkommens und des internationalen Tarifes nachkommt;b) die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist;c) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisenbahn nicht abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag.§ 2. Wenn es das öffentliche Wohl oder zwingende Gründe des Betriebes erfordern, kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise eingestellt wird.Diese Maßnahmen sind unverzüglich derÖffentlichkeit und den Eisenbahnen bekanntzugeben;diese haben sie den Eisenbahnen der anderen Staaten zwecks Veröffentlichung mitzuteilen.Beträgt die Geltungsdauer dieser Maßnahmen voraussichtlich mehr als einen Monat, so sind sie dem Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr mitzuteilen, das sie den anderen Staaten bekanntgib...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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