INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ÜBER JUTE UND JUTE-ERZEUGNISSE 1982

Zusammenfassung


32. Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982 samt Anlagen

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Auszug


INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ÜBER JUTE UND JUTE-ERZEUGNISSE 1982

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

(Übersetzung)

PRÄAMBEL Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens —

eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms

über die Errichtung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung,

eingedenk der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung auf ihrer vierten und fünften Tagung angenommenen Resolutionen 93 (IV) und 124 (V) über das Integrierte Rohstoffprogramm,

sowie eingedenk des Substantiellen Neuen Aktionsprogramms für die achtziger Jahre für die am wenigsten entwickelten Länder und insbesondere seines Absatzes 82,

in Erkenntnis der Bedeutung von Jute und Jute-

Erzeugnissen für die Wirtschaft vieler in der Entwicklung befindlicher Ausfuhrländer,

in der Erwägung, daß eine enge internationale Zusammenarbeit bei der Lösung der Probleme, die dieser Rohstoff aufwirft, die wirtschaftliche Entwicklung der Ausfuhrländer fördern und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Ausfuhr-

und Einfuhrländern stärken,

sind wie folgt übereingekommen:

KAPITEL I — ZIELSETZUNG Artikel 1

Zielsetzung 1. Zum Nutzen sowohl der Ausfuhr- als auch der Einfuhr-Mitglieder und im Hinblick auf die Erreichung der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung in ihren Resolu-

tionen 93 (IV) und 124 (V) über das Integrierte Rohstoffprogramm angenommenen einschlägigen Ziele sowie unter Berücksichtigung ihrer Resolution 98 (IV) bestehen die Ziele des Internationalen

Übereinkommens über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982 (im folgenden als „dieses Übereinkommen"

bezeichnet) darin,

a) die strukturellen Gegebenheiten des Jutemarkts zu verbessern,

b) die Wettbewerbsfähigkeit von Jute und Jute-

Erzeugnissen zu stärken,

c) die vorhandenen Märkte zu erhalten und auszuweiten sowie neue Märkte für Jute und Jute-Erzeugnisse zu erschließen,

d) die Produktion von Jute und Jute-Erzeugnissen auszubauen, um unter anderem deren Qualität zum Nutzen der Einfuhr- und Ausfuhr-

Mitglieder zu verbessern,

e) die Produktion, Ausfuhr und Einfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen mengenmäßig auszubauen, um den Erfordernissen von Angebot und Nachfrage weltweit zu entsprechen.

2. Die im Absatz 1 dieses Artikels genannten Ziele sollen insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:

a) Forschungs- und Entwicklungsprojekte,

Marktförderung und Kostensenkung,

b) Sammlung und Verbreitung von Information

über Jute und Jute-Erzeugnisse,

c) Erörterung wichtiger Fragen im Zusammenhang mit Jute und Jute-Erzeugnissen, wie der Frage der Stabilisierung der Preise und des Angebotes sowie der Frage des Wettbewerbs mit Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen.

KAPITEL II - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 2

Begriffsbesti...

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